AGB´s
AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
OneWORLD HEROES e.U.
Handelsagentur & Unternehmensberatung
Frank Peter Spängler
Münsterresidenz
Münsterstrasse 6 Top 15
4813 Altmünster am Traunsee
FN 544540 w
Stand 23.04.2024
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem/der Auftraggeber:in und dem/der Auftragnehmer
(Handelsagentur & Unternehmensberatung) – im Folgenden wird nur die Bezeichnung Auftragnehmer
verwendet – gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen,
somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftraggebers:in sind ungültig, es
sei denn, diese werden vom/von der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der
unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame
Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Der/die Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm/ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch
Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den/die
Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem
Dritten und dem/der Auftraggeber:in.
2.3 Der/die Auftraggeber:in verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach
Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen
oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der/die Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen
Pflichten bedient. Der/die Auftraggeber:in wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht
mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der/die Auftragnehmer
anbietet.
3. Aufklärungspflicht des/der Auftraggebers:in / Vollständigkeitserklärung
3.1 Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung
des Beratungsauftrages an seinem/ihrem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen
Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der/die Auftraggeber:in wird den/die Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder
laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3 Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass dem/der Auftragnehmer auch ohne dessen besondere
Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen
zeitgerecht vorgelegt werden und ihm/ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben
wird, die für die Ausführung des
Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände,
die erst während der Tätigkeit des/der Beraters:in bekannt werden.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind,
die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter:innen des/der
Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des/der Auftraggebers:in auf
Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5. Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1 Der/die Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine/ihre Arbeit, die seiner/ihrer Mitarbeiter:innen
und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem/der
Auftraggeber:in Bericht zu erstatten.
5.2 Den Schlussbericht erhält der/die Auftraggeber:in in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier
Wochen, je nach Art und Umfang des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
5.3 Der/die Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach
eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er/sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und
keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6. Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Die Urheberrechte an den vom/von der Auftragnehmer und seinen/ihren Mitarbeiter:innen und
beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten,
Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen,
Datenträger etc.) verbleiben beim/bei der Auftragnehmer. Sie dürfen vom/von der Auftraggeber:in
während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste
Zwecke verwendet werden. Der/die Auftraggeber:in ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die
Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu
verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine
Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2 Der Verstoß des/der Auftraggebers:in gegen diese Bestimmungen berechtigt den/die
Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur
Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder
Schadenersatz.
7. Gewährleistung
7.1 Der/die Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet,
bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen
Gewährleistung an seiner/ihrer Leistung zu beheben. Er/sie wird den/die Auftraggeber:in hievon
unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2 Dieser Anspruch des/der Auftraggebers:in erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der
jeweiligen Leistung.
8. Haftung / Schadenersatz
8.1 Der/die Auftragnehmer haftet dem/der Auftraggeber:in für Schäden – ausgenommen für
Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt
sinngemäß auch für Schäden, die auf vom/von der Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2 Schadenersatzansprüche des/der Aufraggebers:in können nur innerhalb von sechs Monaten ab
Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem
anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.3 Der/die Auftraggeber:in hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein
Verschulden des/der Auftragnehmers zurückzuführen ist.
8.4 Sofern der/die Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem
Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen,
tritt der/die Auftragnehmer diese Ansprüche an den/die Auftraggeber:in ab. Der/die Auftraggeber:in
wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9. Geheimhaltung / Datenschutz
9.1 Der/die Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm/ihr zur
Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er/sie über Art, Betriebsumfang und praktische
Tätigkeit des/der Auftraggebers:in erhält.
9.2 Weiters verpflichtet sich der/die Auftragnehmer, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie
sämtliche Informationen und Umstände, die ihm/ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes
zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klient:innen des/der Auftraggebers:in,
Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Der/die Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und
Stellvertreter:innen, denen er/sie sich bedient, entbunden. Er/sie hat die Schweigepflicht aber auf
diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die
Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.
Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
9.5 Der/die Auftragnehmer ist berechtigt, ihm/ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen
der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der/die Auftraggeber:in leistet
dem/der Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene
im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen
worden sind
10. Honorar
10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der/die Auftragnehmer ein Honorar gemäß der
Vereinbarung zwischen dem/der Auftraggeber:in und dem/der Auftragnehmer. Der/die Auftragnehmer
ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem
jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit
Rechnungslegung durch den/die Auftragnehmer fällig.
10.2 Der/die Auftragnehmer:in wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit
allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des/der
Auftragnehmers vom/von in vorheriger Absprache und Vereinbarung der Auftraggeber:in zusätzlich zu
ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des/der
Auftraggebers:in liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des
Vertragsverhältnisses durch den/die Auftragnehmer, so behält der/die Auftragnehmer den Anspruch
auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der
Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte
vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die
ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der/die
Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat,
pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der/die Auftragnehmer von seiner/ihrer
Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der
Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
10.6 Zahlungen im Auslandszahlungsverkehr (AZV) in den EU-Ländern werden mittels Spesenteilung
geregelt. Zahlungen / Überweisungen / Lastschriften nach / von Nicht EU/EWR Ländern werden
mittels Kosten Teilung geregelt.
11. Elektronische Rechnungslegung
11.1 Der/die Auftragnehmer ist berechtigt, dem/der Auftraggeber:in Rechnungen auch in
elektronischer Form zu übermitteln. Der/die Auftraggeber:in erklärt sich mit der Zusendung von
Rechnungen in elektronischer Form durch den/die Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
12. Dauer des Vertrages
12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden
Rechnungslegung oder nach vertraglich vereinbarter Fristen und vereinbarter Konditionen.
12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
– Wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
– wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
– wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein
Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren des/der Auftragnehmers weder
Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des/der Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet
und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht
bekannt waren.
13. Storno – Timings & Kosten
13.1 Stornierung des Vertrages durch den Auftraggeber
bis 8 Wochen vor vereinbartem Startdatum = 50% des Gesamthonorares
bis 6 Wochen vor vereinbartem Startdatum = 60% des Gesamthonorares
bis 4 Wochen vor vereinbartem Startdatum = 75% des Gesamthonorares
ab 4 Wochen vor vereinbartem Startdatum = 100% des Gesamthonorares
Mahnungsfristen:
1. Mahnung 1 Woche nach vereinbartem Zahlungsziel
2. Mahnung 1 Woche nach erster Mahnung
3. Mahnung 1 Woche nach zweiter Mahnung
Automatische Stornierung durch Auftraggeber durch Nichtbezahlung nach 3ter Mahnung = 100% des
Honorars.
13.2 Stornierung des Vertrages durch den Auftragnehmer
100% Rückerstattung an den Auftraggeber bis zum Zeitpunkt des Projektbeginns.
14. Muster / Sampling Ware
Muster für Tastings, Sampling und Kundengewinnung werden kostenlos
(inkl. Logistik und etwaiger Zollgebühren außerhalb der EU) vom Auftraggeber zeitgerecht und in vom
Auftragnehmer vorgegebener Menge zur Verfügung gestellt und Steuern / Zölle und Abgaben bezahlt.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu
gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu
geben.
15.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen dieses
Formerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
15.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der
Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar.
Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des/der Auftragnehmers. Für Streitigkeiten ist
das Gericht am Unternehmensort des/der Auftragnehmers zuständig.
Der Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie empfiehlt als
wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung nachfolgende Mediationsklausel:
(1) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden
können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des
Konfliktes eingetragene Mediator:innen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus
der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren:innen
oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab
Scheitern der Verhandlungen
rechtliche Schritte eingeleitet.
(2) Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig
eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen,
insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater:innen, können vereinbarungsgemäß in einem
Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.